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§ 1 |
Name, Sitz und Arbeitsgebiet |
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(1) |
Der Verein führt den Namen LOHN- UND EINKOMMENSTEUER
HILFE-RING DEUTSCHLAND E.V. (Lohnsteuerhilfeverein).
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(2) |
Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Die Geschäftsleitung
befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk wie der Sitz des
Vereins. |
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(3) |
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
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(4) |
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und
Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes. |
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§ 2 |
Zweck des Vereins |
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(1) |
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der
Arbeitnehmer. Er betreut Mitglieder im Sinne des
Steuerberatungsgesetzes, arbeitet parteipolitisch und
weltanschaulich neutral. Er unterhält keinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. |
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(2) |
Er wird seinen Mitgliedern sachgemäß, gewissenhaft
und verschwiegen Hilfe leisten |
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- |
in Steuersachen, die sich aus dem für
Lohnsteuerhilfevereine geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie dazu
ergangener Verwaltungsanweisungen und Urteile ergeben; |
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- |
im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der
Zweckmäßigkeit. |
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(3) |
Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die
Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen. |
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§ 3 |
Mitgliedschaft |
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(1) |
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins
werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren
Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten
Vereinszweck zu verwirklichen. |
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(2) |
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und kann für
eine zurück liegende Zeit erfolgen. Der Beitrittserklärung gleich
stehen die Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages. Die
beitragsfreie Mitgliedschaft von Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, bestimmt sich nach dem
jeweiligen Vertrag. |
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(3) |
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern.
Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines
Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Monaten, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt. |
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(4) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. |
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(5) |
Die Austrittserklärung hat dem Vorstand unter Angabe
der Mitgliedsnummer schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres zuzugehen. |
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(6) |
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
gröblich gegen die Satzung oder die Interessen bzw. das Ansehen des
Vereins oder seiner Mitglieder verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet zunächst der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist
innerhalb eines Monats - vom Zugang der schriftlichen Begründung des
Vorstandes an gerechnet - der schriftliche Widerspruch beim
Aufsichtsrat des Vereins statthaft. |
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(7) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit
Wirkung für die Zukunft von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2
Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht worden ist. Die Beitragspflicht für die vergangenen Jahre
bleibt davon unberührt. |
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(8) |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, unbeschadet der
Beitragspflicht. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche
nach § 13 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied
automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben |
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§ 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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(1) |
Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch gewählte
Vertreter in der Mitgliedervertreterversammlung aus und haben das
Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. |
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(2) |
Die Mitglieder sind berechtigt, sich nach Maßgabe
dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen.
Sie sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen
Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei
der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten kann der Verein die
entstandenen Kosten dem Mitglied weiterberechnen. |
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(3) |
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, während
ihrer Mitgliedschaft Beiträge nach § 5 Absatz 1 zu entrichten und
den Verein darüber hinaus in geeigneter Weise zu unterstützen.
Erfolgt der Beitritt rückwirkend, besteht Beitragspflicht für die
gesamte zurück liegende Zeit. |
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(4) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer
Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen. |
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(5) |
Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des
Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen
Auslagenersatz. |
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(6) |
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens
besteht nicht. |
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§ 5 |
Mitgliedsbeitrag |
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(1) |
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr und für jedes
Kalenderjahr der Mitgliedschaft ein Jahresbeitrag erhoben, der nach
sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist. Auch bei unterjährigem
Beitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Im
Beitrittsjahr sind die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag, im
Falle rückwirkenden Beitritts alle Jahresbeiträge für die zurück
liegende Zeit, sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 31.
Januar eines jeden Jahres zu zahlen. |
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(2) |
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die Leistungsfähigkeit des
Vereins sowie die sozialen Belange der Mitglieder zu
berücksichtigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist
den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von
dem an sie gelten soll. |
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(3) |
Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer
ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem
Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 2
entfällt. |
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(4) |
Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen
nach § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Für gesetzlich
erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt nach Weisung
des Vorstandes erhoben werden. |
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§ 6 |
Geschäftsjahr |
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(1) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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(2) |
Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1970,
auch wenn der Verein seine Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt
beginnt. |
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§ 7 |
Organe des Vereins |
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(1) |
Organe des Vereins sind: |
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a) die Mitgliedervertreterversammlung |
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b) der Vorstand |
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c) der Aufsichtsrat |
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(2) |
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder
angehören. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt
geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die
infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis
eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden
Lohnsteuerverein als Mitglied angehören, ausgenommen die
Mitgliedschaft in dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses begründet. |
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§ 8 |
Die Mitgliedervertreterversammlung |
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(1) |
Die Mitgliedervertreterversammlung
(Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des Vereins. |
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(2) |
Je vollendete 1.000 Mitglieder wählen einen Vertreter
für die Mitgliedervertreterversammlung. Maßgebend ist der im letzten
Geschäftsprüfungsbericht festgestellte Mitgliederbestand. |
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(3) |
Die Kandidaten der Mitgliedervertreterversammlung
können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die schriftliche
Zustimmung des Kandidaten muss vorliegen. Die nach dem Alphabet
zusammengestellte Kandidatenliste wird den Mitgliedern durch
Rundschreiben bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann binnen einer vom
Vorstand festgesetzten Frist, die mindestens 8 Wochen ab Versand der
Liste betragen muss, und spätestens am 30.06. des Wahljahres endet,
schriftlich sein Votum für die Kandidaten an den Vereinsvorstand
abgeben. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen wie Mitgliedervertreter
zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines
Mitgliedervertreters rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten
Stimmenanzahl als Mitgliedervertreter nach. Sollten sich weniger
Mitglieder für ein Amt als Mitgliedervertreter bewerben, als nach
Absatz 2 zu wählen sind, besteht die Mitgliedervertreterversammlung
aus einer geringeren Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter. Eine
ergänzende Mitgliedervertreterwahl innerhalb des nach Absatz 4
bestimmten Zeitraums findet nicht statt. |
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(4) |
Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Die Amtszeit endet
mit dem festgestellten Ergebnis der turnusmäßigen Wahl der neuen
Mitgliedervertreterversammlung. |
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(5) |
Die Mitgliedervertreterversammlung wird jedes Jahr
innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts
der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder vom Vorstand
einberufen. Die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung erfolgt
vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen an die letzte
vom Mitgliedervertreter benannte Adresse unter Angabe der
Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes, sowie unter
Beifügung des Geschäftsprüfungsberichtes (§ 22 StBerG), Kurzfassung
Bilanz, Kurzfassung Gewinn- und Verlustrechnung und aller an die
Mitgliedervertreterversammlung gerichteten Anträge. Gleichzeitig ist
die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
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(6) |
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder
Mitgliedervertreter kann bis spätestens zwei Wochen (Eingang beim
Vorstand) vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand
schriftlich die Ergänzung oder die Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnung beantragen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der
Vorstand erstellt daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den
eingereichten Ergänzungen und verschickt diese spätestens eine Woche
vor der Mitgliedervertreterversammlung. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung über die geänderte
Tagesordnung einen Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung
herbeizuführen. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den
Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden. |
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(7) |
Versammlungsleiter der Mitgliedervertreterversammlung
ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung
bestimmen der amtierende Vorstand und der Aufsichtsrat den
Versammlungsleiter. Dieser kann zur Entlastung und Unterstützung
während der Mitgliedervertreterversammlung bis zu zwei
Mitgliedervertreter berufen. |
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(8) |
Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Mitgliedervertreter dies verlangt. |
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(9) |
Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung
werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung,
Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitgliedervertreter gefasst - Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Bei der Wahl des Aufsichtsrates und des Vorstands ist bei
Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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(10) |
Über den Verlauf der Mitgliedervertreterversammlung
ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf
Verlangen des Mitgliedervertreters sind seine Wortmeldungen und
evtl. dazugehörige Antworten in das Protokoll oder als Anlage zum
Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist zusammen mit einer Liste
der Teilnehmer an der Mitgliedervertreterversammlung allen
Mitgliedervertretern zuzusenden. Einwendungen gegen dieses Protokoll
sind innerhalb von einem Monat nach Versendung an den
Versammlungsleiter zu richten. Über die Einwendungen gegen das
Protokoll entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Versendung ein
Gremium aus den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrats mit
einer ¾-Mehrheit. Das Protokoll kann mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den
Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden. |
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(11) |
Der Vorstand muss die Mitgliedervertreterversammlung
einberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert, der
Aufsichtsrat, ¼ der Mitgliedervertreter oder der 20. Teil der
eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich
verlangt. |
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(12) |
Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung sind
insbesondere: |
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a) |
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die
Vereinsentwicklung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den
Geschäftsbericht, den Jahresbericht des Aufsichtsrats sowie das
Ergebnis der Geschäftsprüfung |
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b) |
Erteilung der Entlastung für die Vorstandsmitglieder |
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c) |
Erteilung der Entlastung für die
Aufsichtsratsmitglieder |
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d) |
Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
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e) |
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern |
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f) |
Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats |
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g) |
Abschluss und Kündigung von Verträgen des Vereins mit
Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der
Genehmigung der Mitgliedervertreterversammlung. |
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§ 9 |
Der Vorstand |
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(1) |
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens
2, maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder
ist der Sitz des Vereins. |
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(2) |
Die Mitglieder des Vorstands werden von der
Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt 5 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund nach
§ 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerrufen werden. Jeder
Mitgliedervertreter kann bis spätestens drei Monate vor der
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
bei dessen Verhinderung beim Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
wiederum bei einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates einen
Vorschlag einreichen, der, mit Ausnahme für amtierende
Vorstandsmitglieder, von mindestens 10 weiteren Mitgliedervertretern
unterschrieben sein muss. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten
muss beigefügt werden. |
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(3) |
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich allein oder gemeinschaftlich. Bei
Rechtsgeschäften, die der Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins
dienen, ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder ab einem
Betrag von 250.000,00 € notwendig, bei anderen Rechtsgeschäften ab
einem Betrag von 100.000,00 €. Der Vorstand ist nicht von der
Vorschrift des § 181 BGB befreit |
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(4) |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner
Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen. |
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(5) |
Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den
satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres
durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von 6
Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben.
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(6) |
In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung, einen Ressortverteilungsplan und
wählt einen Sprecher. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied für den
ihm zugewiesen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Die §§ 664
bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes
Anwendung. Die Geschäftsordnung und der Ressortverteilungsplan sind
innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandswahl den
Mitgliedervertretern bekannt zugeben. Diese Unterlagen können mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden. |
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(7) |
Der Vorstand führt mindestens einmal im Quartal eine
Vorstandssitzung durch. Diese werden von seinem Sprecher einberufen
und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende
des Aufsichtsrats rechtzeitig vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung zu informieren. An den Sitzungen des Vorstands kann der
Vorsitzende des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. |
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(8) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen, zu
unterzeichnen und neben regelmäßigen Berichten über die
Vereinsentwicklung dem Aufsichtsrat zuzuleiten. |
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(9) |
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den
Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung
satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine
angemessene Vergütung entsprechend der jeweiligen Dienstverträge. |
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(10) |
Jede Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des
Vereins bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates. Der dem Zeitpunkt
der Genehmigung folgenden Mitgliedervertreterversammlung ist darüber
zu berichten. |
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(11) |
Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der
Vorstandsmitglieder muss das verbleibende Vorstandsmitglied
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall abweichend von §
8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung lediglich 10 Tage. § 9 Absatz 2 Sätze
6 und 7 gelten in diesem Fall nicht. Das Vorschlagsrecht liegt in
diesem Fall (auch bei Anträgen beim Registergericht auf
Notvorstandsbestellung) bei dem verbleibenden Vorstandsmitglied
und/oder bei dem Aufsichtsrat. |
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§ 10 |
Der Aufsichtsrat |
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(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der
Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit des
Gesamt-Aufsichtsrats beträgt 5 Jahre. Der Aufsichtsrat bleibt jedoch
solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt worden ist.
Arbeitnehmer des Vereins können nicht in den Aufsichtsrat gewählt
werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nachgewählte Mitglieder
des Aufsichtsrats begleiten ihr Amt die restlichen Jahre bis zur
turnusmäßigen Neuwahl des Aufsichtsrats. Der Vorstand und die
Mitgliedervertreter haben ein Vorschlagsrecht. |
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(2) |
Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Bei der Wahl des Vorsitzenden ist bei
Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los, bei der Wahl des
Stellvertreters gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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(3) |
Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder des
Aufsichtsrats besteht eine Beschlussfähigkeit noch bis zu einer Zahl
von 2 (zwei) Mitgliedern bis zur Nachwahl auf der nächsten
Mitgliedervertreterversammlung. Über das Ausscheiden sind die
Mitgliedervertreter durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats
innerhalb von 4 Wochen zu informieren. Diese Information kann mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.
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(4) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Sitzungen
bei Bedarf oder auf Antrag einzuberufen und zu leiten. Die
Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. |
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(5) |
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. |
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(6) |
An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand
mit beratender Stimme teilnehmen. |
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(7) |
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben: |
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a) |
Überwachung der laufenden Geschäftsführung des
Vorstandes im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen
sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der
Mitgliedervertreterversammlung. |
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b) |
Abschluss, Änderungen und Kündigung von Verträgen mit
Vorstandsmitgliedern in Ausführung der Beschlussfassung der
Mitgliedervertreterversammlung. |
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c) |
Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat
gerichteten Widersprüchen und Anträgen. |
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d) |
Bestellung des Geschäftsprüfers nach § 22 StBerG mit
der Maßgabe, den Geschäftsprüfer spätestens nach 5 Jahren zu
wechseln. |
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e) |
Unverzügliche Einberufung der außerordentlichen
Mitgliedervertreterversammlung für den Fall, dass eine Einberufung
durch den Vorstand unmöglich ist. § 9 Absatz 11 Sätze 2, 3 und 4
gelten entsprechend. Bei Ausfall aller Vorstandsmitglieder führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats bis zur Neuwahl des Vorstands
kommissarisch die Vereinsgeschäfte. |
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(8) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf
Sitzungsgeld und Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in
Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen. |
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(9) |
Über Verträge und Vereinbarungen aller Art des
Vereins mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Angehörigen,
über Tätigkeiten für andere Lohnsteuerhilfevereine und über
außerhalb des Vereins ausgeübte Tätigkeiten der Mitglieder des
Aufsichtsrats ist der dem Zeitpunkt des Beginns folgenden
Mitgliedervertreterversammlung zu berichten. Bei Wahlen haben die
Kandidaten bereits bei der Vorstellung darüber zu berichten. Die
Interessen des Vereins dürfen dadurch nicht verletzt werden.
Berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt. |
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§ 11 |
Bekanntmachungen |
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Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 5
durch Auslage in den Beratungsstellen, Veröffentlichung im
Bundesanzeiger oder im Internet bzw. Übermittlung durch
elektronische Medien. |
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§ 12 |
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
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(1) |
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die
Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner
Organe und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden. |
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(2) |
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen
ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. |
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(3) |
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus der
steuerlichen Hilfeleistung unterliegt der regelmäßigen Verjährung (§
195 BGB). An die Stelle der in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BGB
genannten Frist tritt eine Frist von 5 Jahren; an die Stelle der
Frist in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Frist von 7 Jahren. |
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§ 13 |
Vermögenv |
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Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden
ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. |
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§ 14 |
Vereinsauflösung |
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(1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliedervertreterversammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit der
erschienenen Mitgliedervertreter. Dabei ist über die Verwendung des
verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu beschließen. |
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(2) |
Falls die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders
beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die
Vertretungsbefugnis nach § 9 Absatz 3 der Satzung gilt hierbei
entsprechend. |
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§ 15 |
Satzungsänderung |
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(1) |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitgliedervertreter beschlossen werden. |
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(2) |
Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem
Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und
erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit
entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand einzureichen. |
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§ 16 |
Gerichtsstand |
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Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins. |
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§ 17 |
Schlussbestimmung |
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Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder
werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen
Satzungsteile. |