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06.01.2012
Höherer Fahrtkostenabzug für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten Mit Urteilen vom 09.06.2011 hat der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung zur sogenannten regelmäßigen Arbeitsstätte geändert. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 erkennt die Finanzverwaltung diese Rechtssprechung anerkannt. Bereits diese Tatsache stellt in der Flut der sogenannten Nichtanwendungserlasse des BMF zu steuerzahlerfreundlichen Urteilen ein Novum dar. Viele Arbeitnehmer können jetzt höhere Werbungskosten absetzen.
Arbeitnehmer können für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle nur die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Regelung galt auch, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt war. Der Bundesfinanzhof hat nun mit mehreren im Herbst 2011 veröffentlichten Urteilen entscheiden, dass maximal ein Arbeitsort regelmäßige Arbeitsstelle sein kann. Hieraus folgt, dass für alle anderen Arbeitsstellen Reisekosten geltend gemacht werden können. Damit sind für Fahrten mit dem PKW dann 0,30 € je gefahrenem Kilometer (Entfernungspauschale nur 0,30 € je Entfernungskilometer) absetzbar. Diese werden ergänzt um Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstelle.
Die Finanzämter müssen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 diese Urteile nunmehr auf alle offenen Fälle anwenden. Besonders profitieren von dieser Regelung bsw. Angestellte im Handel, die in zwei oder mehr Filialen eingesetzt werden oder aber auch Lehrer, die an verschiedenen Schulen Unterricht geben genauso wie Reinigungspersonal mit verschiedenen Einsatzstellen. Sollte für frühere Jahre noch kein bestandskräftiger Bescheid vorliegen, können diese Werbungskosten auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Der Abzug der Kosten ist jedoch an die Nutzung des eigenen PKW gebunden, bei der Nutzung des ÖPNV sind nur die tatsächlichen Kosten absetzbar. Mitfahrer ohne eigene Aufwendungen gehen jedoch leer aus.
Verbesserungen bringt diese Neuregelung ebenfalls für zahlreiche Angestellte in der Baubranche, wenn diese Ihren eigentlichen Firmensitz nur kurz aufsuchen, um von dort mittels Sammelbeförderung zu den Baustellen weiterzufahren.
Arbeitnehmer können sich bei Fragen hierzu zur weiteren Beratung gern an uns wenden.
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30.12.2011
LHRD-Blog und Facebook-Seite Die neuesten Meldungen zum Steuerrecht finden Sie ab sofort auch in unserem Blog unter:
http://lhrd-leipzig.blog.de
sowie auf Facebook:
http://www.facebook.com/home.php#!/pages/Lohnsteuerhilfe/108801345852287
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26.10.2011
Stationierungskonzept 2011 der Bundeswehr Informationen und Dokumente hierzu finden Sie in unserem Blog:
http://lhrd-leipzig.blog.de/2011/10/26/stationierungskonzept-2011-bundeswehr-12072620/
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19.10.2011
Freibeträge für 2011 können bis 30. 11. eingetragen werden Wer bis zum Ende des Jahres seine monatliche Lohnsteuer minimieren möchte, kann sich noch bis zum 30. November einen Freibetrag eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt letztmalig auf der Papier - Lohnsteuerkarte. Über das Verfahren und die kommenden Änderungen informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Steuern zahlen ja, aber nicht unbedingt mehr als notwendig. Arbeitnehmer zahlen vorab Lohnsteuern, deren Höhe sich nach der eingetragenen Steuerklasse, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet. Wem höhere Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuerrelevante Aufwendungen entstanden sind, kann sich mit der Einkommensteuererklärung zuviel gezahlte Steuern erstatten lassen. Das geht jedoch erst im Folgejahr und ist außerdem mit Bearbeitungszeiten des Finanzamtes verbunden. Wer nicht soviel Geduld aufbringen möchte, kann einen Ausgleich bereits im Vorfeld durch Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte erreichen. Bis zum 30. November ist dies sogar noch für 2011 möglich. Arbeitnehmer müssen sich hierzu die Lohnsteuerkarte 2010, die dieses Jahr weiterhin gilt, vom Betrieb aushändigen lassen und beim Finanzamt zusammen mit einem „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ abgeben. Der 6 Seiten umfassende Vordruck liegt beim Finanzamt aus oder kann im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Beim Antrag spielt die Höhe der Kosten dabei eine Rolle. Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben, Sonderausgaben wie Spenden, Kirchensteuern, Parteibeiträge oder Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen wie Ausgaben für die Brille, den Zahnarzt oder Medikamentzuzahlungen, für die der Freibetrag beantragt wird, müssen zusammen mehr als 600 Euro betragen. Bei Werbungskosten wird wegen des anzurechnenden Pauschbetrages von 1.000 Euro nur der übersteigende Betrag berücksichtigt. Beträgt der Fahrtweg zur Arbeit 24 Kilometer, ist bei 230 Arbeitstagen jedoch bereits die Schwelle überschritten: 230 Tage x 24 km x 0,30 Euro = 1.656 Euro. Verluste aus Vermietung oder Verpachtung oder Investitionen für Handwerker- oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden ohne betragsmäßige Grenze eingetragen.
Der gesamte Jahres-Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate verteilt. Bei Eintrag zum Jahresende fallen dann oft wenig oder gar keine Lohnsteuern mehr an und vom Weihnachtsgeld bliebt netto mehr übrig. Eine Steuererklärung lässt sich allerdings nicht vermeiden. Wer sich einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lässt, ist für das betreffende Jahr zur Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Für 2012 müssen – wie in den früheren Jahren – bis auf wenige Ausnahmen alle Freibeträge erneut beantragt werden. Sie werden dann erstmals in den „ELStAM“ (elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale) eingetragen – einem Datensatz, der bei der Finanzverwaltung gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch übermittelt wird. Der Antrag durch die Arbeitnehmer erfolgt jedoch bisher weiterhin auf Papier. Welche Daten gespeichert sind, wird allen Arbeitnehmern in den kommenden Wochen mit einem Brief mitgeteilt.
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14.08.2011
Ferienjobs - Steuern werden in den meisten Fällen zurückerstattet
Nun ist es wieder soweit, viele Schüler und Studenten jobben in diesen Wochen in den Ferien. Der Bund der Steuerzahler rät denjenigen, die einen Ferienjob gefunden haben, sich nach Ende der Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich eine Einkommen-steuererklärung ausgefüllt werden. In vielen Fällen kann das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ verwendet werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern.
Die Steuererklärung kann auch am PC erstellt und an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden (www.elster.de).
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn.
Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres 2011 keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu rund 9.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück.
Allerdings kann unter bestimmten Umständen bei darüber hinausgehenden Arbeitslöhnen ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, da in vielen Fällen auch hier - zumindest teilweise - die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erstattet werden.
Weiterhin weist der Bund der Steuerzahler darauf hin, dass die Höhe der Einkünfte der Schüler bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes im Jahr 2011 8.004 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
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12.07.2011
LHRD-Newsletter
Liebe Newsletter-Leser,
überhöhte Kilometerangaben in der Steuererklärung sind keine Schummelei, sondern werden als Steuerhinterziehung geahndet – das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun eindeutig klar gestellt. Ebenso deutlich hat das Thüringer Finanzgericht zu Unrecht geltend gemachte Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgestraft. Freuen Sie sich auf einen interessanten Newsletter rund um Jugendstilwohnungen, Dienstreisen und getürkte Kilometerangaben.
Die Inhalte:
1. Azubis im Blockunterricht: Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen
2. Mieter für Wohnung (scheinbar nicht) gesucht
3. Falsche Kilometerangaben sind Steuerhinterziehung
4. Verpflegungsmehraufwendungen: BFH-Urteil zugunsten der Soldaten
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Azubis im Blockunterricht: Fahrten zur Berufsschule sind Dienstreisen
Viele Auszubildende besuchen die Berufsschule über mehrere Wochen hinweg im Blockunterricht. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klargestellt: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung – wie z. B. eine Berufsschule – ist keine zweite Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers.
Damit gelten die Fahrten zur Berufsschule als Dienstreisen; die Reisekosten werden mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (hin und zurück) als Werbungskosten steuerlich angesetzt.
Im konkreten Fall ging es um eine 19-Jährige, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin machte. Für die theoretische Ausbildung fuhr sie jeweils mehrere Wochen zu einer Krankenpflegeschule in eine andere Stadt.
Die Familienkasse betrachtete beide Orte als regelmäßige Arbeitsstätte. Somit sah sie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit 0,30 € nur einfacher Entfernung steuerlich begünstigt werden. Dadurch kam die Auszubildende mit ihren Einkünften und Bezügen über den Grenzbetrag fürs Kindergeld; das Kindergeld wurde gestrichen. Falsch, urteilten Finanzgericht und BFH: Allein das Krankenhaus ist als regelmäßige Arbeitsstätte zu sehen, da die Krankenpflegeschule nicht in räumlicher Nähe zum Krankenhaus lag und nur zeitweilig aufgesucht wurde. Die Fahrten zur Krankenpflegeschule sind damit Dienstreisen.
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Mieter für Wohnung (scheinbar nicht) gesucht
Privatpersonen, die Immobilien vermieten, können entstandene Verluste steuerlich geltend machen. Diese Verluste können z. B. entstehen, wenn eine Wohnung zunächst umfangreich renoviert wird.
Doch damit solche Verluste auch abzugsfähig sind, muss eine sogenannte Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Diese zeigt sich an belegbaren Umständen, die auf eine Vermietungsabsicht hinweisen. „Eine Vermietungsabsicht setzt ein nachhaltiges und ernsthaftes Bemühen, einen Mieter zu finden, voraus. Zwei symbolische „Pro-Forma-Anzeigen“ und wenige Aushänge am schwarzen Brett eines Supermarktes reichen hierfür nicht.“
So hat das Thüringer Finanzgericht (Urteil vom 3.11.2010) entschieden. Im Streitfall ging es um einen geltend gemachten Verlust, der durch eine gründlich sanierte Vier-Zimmer-Jugendstilwohnung mit Balkon und Stellplatz entstand, für die sich einfach kein Mieter finden wollte.
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Falsche Kilometerangaben sind Steuerhinterziehung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Wer in seiner Steuererklärung zu viele Kilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit angibt, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar (Urteil vom 29.3.2011).
Hintergrund ist der Fall einer kaufmännischen Angestellten. Sie hatte über Jahre hinweg eine Strecke angegeben, die mehr als doppelt so lang war wie der tatsächlich gefahrene Weg. Die Schummelei fiel einem ortskundigen Sachbearbeiter auf. Das Finanzamt forderte für zehn Jahre Steuernachzahlungen. Eine Forderung, die das Finanzgericht als gerechtfertigt ansah. Dem Finanzamt kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.
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Verpflegungsmehraufwendungen: BFH-Urteil zugunsten der Soldaten
Bereits zum zweiten Mal nach 2007 hat der LHRD vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eine positive Entscheidung in der gleichen Rechtsangelegenheit erwirkt: Soldaten können schon während der ersten 14 Tage einer Kommandierung ihre Mehraufwendungen für Verpflegung – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pauschbeträge – in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Von den gesetzlichen Pauschalen sind nur die tatsächlich gezahlten Erstattungen abzuziehen..
Zwar hatte der BFH diese Rechtsmeinung bereits am 17.12.2007 in einem Urteil verkündet; allerdings wurde dieses Urteil in vielen Bundesländern nicht angewandt. Zahlreiche Finanzämter vertraten auf Weisung der zuständigen Oberfinanzdirektionen eine andere Auffassung; die Werbungskosten wurden in den ersten 14 Tagen auf Null gekürzt. Eine Situation, die der LHRD nicht hinnehmen wollte. Der Verein, der zahlreiche Soldaten als Mitglieder betreut, klagte zum zweiten Mal bis hin zum BFH. Mit Erfolg: Am 24.3.2011 bestätigte der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.
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Service und Impressum
Herausgeber:
Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt, Tel. 06151/978484, e-mail: info@lhrd.de, kostenloses Info-Telefon: 0800/9784 800, http://www.LHRD.de.
Vereinsregister AG Darmstadt VR 1624; Vorstand: Rainer Fassnacht (Vorstandsprecher), Christian Munzel; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Kulbeik
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16.06.2011
LHRD-Newsletter Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. - Newsletter
Liebe Newsletter-Leser,
so vielfältig wie das Steuerrecht ist der vorliegende Juni-Newsletter. Wie mindert ein behindertengerechter Wohnungsumbau die Steuerlast? Müssen die Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden, damit sie abgesetzt werden können? Wie fülle ich die Anlage AV für Altersvorsorgebeiträge korrekt aus? Alles Fragen, die im Folgenden beantwortet werden. Viel Spaß beim Lesen.
Die Inhalte:
1. Handwerkerleistungen – nur im eigenen Haushalt absetzbar
2. Wohnungsumbau zum Wohl des Behinderten mindert Steuerlast
3. Seemann ahoi: Verpflegungspauschalen ohne zeitliche Einschränkung absetzbar
4. Altersvorsorgebeiträge: die Tücken der Anlage AV
Aufzählung Handwerkerleistungen – nur im eigenen Haushalt absetzbar
Wer Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, der kann die Kosten steuerlich absetzen – so steht es, in etwas juristischeren Worten, im § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). In einem jetzt rechtskräftigen Urteil (vom 19.5.2010) hat das Hessische Finanzgericht klargestellt: Der Steuerpflichtige, der die Handwerkerleistungen absetzen möchte, muss auch in dem Haushalt, wo die Leistungen erbracht wurden, wohnen bzw. ihn bewirtschaften.
Im Streitfall ging es um einen Finanzbeamten, der im Elternhaus wohnt und zudem ein Einfamilienhaus besitzt. Die erneuerte Heizung im Einfamilienhaus erkannte das Finanzamt nicht als Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG an und bekam vom Finanzgericht Recht:
„Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind die begünstigten Handwerkerleistungen „in einem … Haushalt“ des Steuerpflichtigen zu erbringen. Dies setzt voraus, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit einer bestehenden, vorübergehend unterbrochenen (ruhenden) oder in absehbarer Zeit beginnenden bzw. kurz zuvor beendeten Haushaltsführung stehen.“
Aufzählung Wohnungsumbau zum Wohl des Behinderten mindert Steuerlast
Kosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Hauses können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Umbau langfristig geplant ist. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 entschieden.
Im Streitfall ging es um eine Familie mit einem zu 100% schwerbehinderten Kind. Die Kläger hatten ein Haus gekauft, mit viel Geld renoviert und behindertengerecht für ihr Kind umgebaut. Die Umbaukosten machten sie anteilig in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) geltend.
Während Finanzamt und Finanzgericht die Steuervergünstigung verweigerten, entschied der BFH zugunsten der Steuerzahler. Ein behindertengerechter Umbau führt auch nicht zu einem Gegenwert, da ein gesunder Steuerpflichtiger dafür nichts zahlen würde.
Aufzählung Seemann ahoi: Verpflegungspauschalen ohne zeitliche Einschränkung absetzbar
Seeleute aufgepasst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 24.2.2011), dass die so genannte Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen auf Schiffen nicht angewendet wird. Dank dieser geänderten Rechtsprechung können die Spesen zeitlich unbegrenzt steuerlich abgezogen werden.
Das Urteil betrifft einen Seemann, der bei einer zivilen Reederei beschäftigt ist. Er beantragte Mehraufwendungen für Verpflegung in Form von Pauschbeträgen. Das Finanzamt begrenzte den Abzug dieser Aufwendungen auf drei Monate Tätigkeit an Bord. Erst bei erneutem Auslaufen des Schiffes aus dem Heimathafen sollte – entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung – eine neue Dreimonatsfrist beginnen. Der Seemann vertrat aber die Auffassung, dass die Dreimonatsfrist in seinem Fall nicht gelten würde. Er forderte für alle Tage auf See und in fremden Häfen die Verpflegungspauschalen.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Seemanns. Eine Tätigkeit auf einem Schiff sei eine Fahrtätigkeit. Im Einkommensteuergesetz würde zwischen einer „Tätigkeitsstätte“ und einem „Fahrzeug“ unterschieden. Die Dreimonatsfrist für Mehraufwand Verpflegung beschränke sich auf Tätigkeitsstätten an ortsfesten Einrichtungen. Ein Fahrzeug (und damit auch ein Schiff) sei aber keine ortsfeste Einrichtung und deshalb würde auch die Dreimonatsfrist nicht gelten.
Aufzählung Altersvorsorgebeiträge: die Tücken der Anlage AV
Altersvorsorgebeiträge – wie zum Beispiel die Riester-Rente – können in der Steuererklärung mittels Günstigerprüfung mit den Zulagen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dazu ist es nötig, die Anlage AV auszufüllen. Die elektronische Übermittlung der Daten vom Anbieter an die Finanzverwaltung ist zwar ab dem Jahr 2010 vorgesehen, hat aber noch nicht in allen Fällen stattgefunden.
Insbesondere bei Altersteilzeit und bei Bezug von Kurzarbeitergeld kommt derzeit häufig die Frage auf: Wie trage ich auf der Anlage AV 2010 die Beträge des Jahres 2009 ein? Denn ist der Eintrag nicht korrekt, fragt das Finanzamt nach oder es kommt zu abweichenden Ergebnissen im Steuerbescheid. Hier die Erklärung:
Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer einen geminderten Brutto-Arbeitslohn und zusätzlich steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Aufstockungsbeträge.
Maßgebend für den Mindesteigenbeitrag ist das erzielte Arbeitsentgelt – also der geminderte Brutto-Arbeitslohn. Die Aufstockungsbeträge bleiben unberücksichtigt und auch die höheren beitragspflichtigen Einnahmen sind nicht maßgebend.
Also: Tragen Sie den geminderten Brutto-Arbeitslohn (Steuerbrutto) in die Zeile 14 „Tatsächliches Entgelt in 2009“ ein. Die Aufstockungsbeträge werden nicht eingetragen, auch nicht in Zeile 13.
Kurzarbeitergeld
Maßgebend für den Mindesteigenbeitrag sind das erzielte Arbeitsentgelt und das bezogene Kurzarbeitergeld. Auch in diesem Fall bleiben die höheren beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt.
Die Eintragungen auf der Anlage AV nehmen Sie bitte wie folgt vor:
Arbeitsentgelt (Steuerbrutto) in Zeile 14 „Tatsächliches Entgelt in 2009“
Kurzarbeitergeld in Zeile 13 „Entgeltersatzleistungen oder sog. Arbeitslosengeld II in 2009“
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Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt, Tel. 06151/978484, e-mail: info@lhrd.de, kostenloses Info-Telefon: 0800/9784 800, http://www.LHRD.de.
Vereinsregister AG Darmstadt VR 1624; Vorstand: Rainer Fassnacht (Vorstandsprecher), Christian Munzel; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Kulbeik
Die Inhalte dieses Newsletters sind urheberrechtlich geschützt, eine weitere Verwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung.
(c) Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein 2011
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09.06.2011
Steuervereinfachungsgesetz 2011 heute im Bundestag beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am 9. Juni 2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 8. Juli über das Gesetz entscheiden. Weil einige Änderungswünsche der Länderkammer bereits berücksichtigt wurden, ist davon auszugehen, dass das Gesetz in der heute beschlossenen Fassung in Kraft treten wird.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Einige Änderungen wie beim Kindergeld sind sehr begrüßen, andere wie die zweijährige Abgabe von Steuererklärungen wurden von den Sachverständigen in der Anhörung vor dem Finanzausschuss nahezu einstimmig abgelehnt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine erläutert einige Änderungen für Arbeitnehmer und Familien.
Steuererklärung alle zwei Jahre
Die Änderung wurde nach Einschätzung des NVL aus politischen Gründen angestrebt und von Sachverständigen aus der Beratungspraxis und der Finanzverwaltung in breiter Front abgelehnt. Der Steuerpflichtige muss weiterhin zwei Steuererklärungen auf unterschiedlichen Vordrucken abgeben und Rechtsänderungen von einem zum anderen Jahr beachten. Im Aufschub der Abgabe, die gleichzeitig mit der Steuererklärung für das zweite Jahr erfolgen kann, ist keine Vereinfachung zu erkennen. Wer eine Erstattung erwartet, wird ohnehin seine Steuererklärung frühzeitig einreichen. Die neue Regelung kann zudem nur von Arbeitnehmern und Rentnern mit begrenzten Nebeneinkünften in Anspruch genommen werden und ist beim Finanzamt separat zu beantragen.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.000 €, die bereits im Dezember dieses Jahres zum Ansatz kommt, ist für die Steuerzahler keine Vereinfachung. Auch bei geringeren Werbungskosten gilt es weiterhin, Belege sammeln, da am Jahresanfang nicht feststeht, ob der Pauschbetrag überschritten wird oder nicht.
Von der Steuerentlastung durch den höheren Pauschbetrag von ein bis drei Euro im Monat profitiert nur etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer, die geringe Werbungskosten haben. Alle übrigen gehen leer aus. Nach Auffassung des NVL ist jedoch gerade für sie auf Grund gestiegener Kosten ein Inflationsausgleich beispielsweise bei der Entfernungspauschale geboten. Die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist deshalb eine falsche Weichenstellung.
Einschränkungen für Pendler mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln
Pendler, die öffentliche Verkehrsmitteln und den eigenen PKW nutzen, müssen Einschränkungen hinnehmen. Bisher konnten sie höhere Kosten für Tickets geltend machen, wenn diese mehr als 30 Cent für die Entfernungskilometer der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrugen. Ab dem kommenden Jahr ist die Vergleichsrechnung als Jahresrechnung für alle Fahrkilometer zusammen durchzuführen. Gerade Pendler, die park&ride nutzten und am Rande von Ballungsgebieten zunächst mit dem PKW fahren müssen, werden dann weniger Werbungskosten geltend machen können. Die als Vereinfachung begründete Einschränkung wird deshalb vom NVL kritisiert, zumal gleichzeitig Arbeitnehmer ohne Werbungskosten entlastet werden.
Vereinfachungen bei den Kinderbetreuungskosten
Die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen für den Abzug von Betreuungskosten wie Berufstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit der Eltern werden ab 2012 entfallen. Dadurch wird der Antrag zum Abzug von Kinderbetreuungskosten erheblich vereinfacht. Bisher muss eine ganze Seite Steuererklärungsformular ausgefüllt werden, zukünftig dürften zwei bis drei Zeilen ausreichen. Der Vorschlag entlastet Familien und Finanzverwaltung von Bürokratie, außerdem kommen mehr Eltern in den Genuss des Abzugs.
Eine weitere Änderung stellt sicher, dass die Neuregelung keine Erhöhung der Betreuungskosten selbst bewirkt. Viele Kindergärten und andere Betreuungseinrichtungen berechnen die Gebühren aus den Einkünften der Eltern. Die Gesetzesänderung schreibt vor, dass die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten von den Einkünften abzuziehen sind, wenn diese Beträge für außersteuerliche Zwecke herangezogen werden.
Kindergeld: Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder müssen Eltern ab dem kommenden Jahr nicht mehr die Einkünfte und Bezüge des Kindes nachweisen, um in den Genuss von Kindergeld und Freibetrag zu kommen. Der Wegfall der bisher oft sehr aufwändigen Nachweise entlastet Eltern, Familienkassen und Finanzämter gleichermaßen. Bis zum Abschluss von Erstausbildung und Erststudium können alle Eltern Kindergeld erhalten. Erst bei weitergehenden Ausbildungen der Kinder gilt eine Einschränkung. Das Kindergeld entfällt, wenn neben der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Weil es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ankommt, sind Ferienjobs weiterhin unschädlich.
Mit dem Wegfall der Einkünfteprüfung erhalten auch mehr Eltern einen Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird für volljährige Kinder gewährt, die während der Ausbildung auswärts untergebracht sind.
Kindergeld: Änderung bei der Übertragung von Kinderfreibeträgen
Mit dem Kind allein lebende Eltern und Eltern in Patchworkfamilien können sich die halben Freibeträge für Kinder des anderen Elternteils übertragen lassen, wenn dieser seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Das war bisher allerdings nicht möglich, wenn der andere Elternteil mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig war. Nach der Gesetzesänderung können sich Eltern auch in diesen Fällen die Freibeträge übertragen lassen. Allerdings profitieren davon nicht alle Eltern, weil im Gegenzug das gesamte Kindergeld auf den Steuervorteil angerechnet wird.
Eine Einschränkung erfolgte beim Betreuungsfreibetrag. Bisher können sich Eltern den halben Freibetrag vom anderen Elternteil übertragen lassen, wenn das Kind nur bei ihnen gemeldet ist. Zukünftig kann der andere Elternteil der Übertragung widersprechen, wenn er trotz fehlender Meldung das Kind zeitweise betreut oder Kosten hierfür trägt. Das mag zwar im Einzelfall gerecht sein, dürfte aber gerade bei der Beurteilung zum Umfang der erforderlichen Betreuung aufwändig und streitanfällig im Nachweis sein und wird das Steuerrecht verkomplizieren.
Wegfall der Angabe von Kapitaleinkünften im Mantelbogen der Steuererklärung
Trotz Abgeltungsteuer müssen viele Steuerpflichtige bisher ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. Wer außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten geltend macht, kommt um diese Angaben nicht umhin, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung mit herangezogen werden. Das wird zukünftig nicht mehr erforderlich sein. Die zumutbare Belastung sinkt deshalb für Steuerzahler mit Abgeltungsteuer. Wer allerdings bei geringem Einkommen über die Günstigerprüfung seine Kapitaleinkünfte individuell besteuern lässt, muss sich diese bei der zumutbaren Eigenbelastung weiterhin anrechnen lassen. Der NVL kritisiert diese Benachteiligung und hält neue Streitfälle für sehr wahrscheinlich.
Veranlagungsrecht für Ehegatten
Die Wahl von Ehegatten, ihre Steuererklärung gemeinsam oder einzeln abzugeben, sollte nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf bereits mit Einreichung beim Finanzamt bindend sein. Ein Irrtum hätte Ehepaaren viel Geld kosten können. Zukünftig können sie die Veranlagungswahl wie bisher mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid noch ändern. Ebenso kann die Veranlagungsart nach einer späteren Bescheidkorrektur, beispielsweise wenn Beteiligungseinkünfte nachträglich berücksichtigt werden, noch geändert werden. Einwände von Sachverständigen gegen die ursprünglich vorgesehene Regelung wurden somit berücksichtigt.
Vermietung: Wegfall einer Totalüberschussprognose bei verbilligter Vermietung
Wer seinen Wohnraum bisher zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet, muss gegenüber dem Finanzamt für einen Zeitraum von 30 Jahren eine positive Überschussprognose nachweisen. Anderenfalls werden die Werbungskosten anteilig gekürzt. Diese Regelung wird ab 2012 entfallen. Werden mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete erhoben, sind auch die Ausgaben voll abzugsfähig.
Krankheitskosten: Aufhebung der BFH-Rechtsprechung zu erleichtertem Nachweis
Ganz zuletzt wurde im Gesetzgebungsverfahren in die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung eine Regelung aufgenommen, wie die Notwendigkeit von Krankheitskosten zu belegen ist. Sie entspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, nach der beispielsweise bei einer Kur ein vorheriges amtsärztliches Attest einzuholen ist. Der Bundesfinanzhof hatte diese strengen Vorgaben in mehreren Urteilen gelockert und auch nachträgliche Nachweise durch andere medizinische Sachverständige als Nachweis anerkannt. Die Gesetzesänderung hebt diese Lockerung auf. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll sie aber für Rechtssicherheit sorgen.
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12.05.2011
Anhebung der Pendlerpauschale gefordert NVL fordert Anhebung der Pendlerpauschale
Die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit bleibt Thema von Steueränderungen. Zum Jahr 2001 wurde die vom Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale eingeführt, 2004 wurden die Abzugsbeträge auf 0,30 Euro gekürzt und 2007 sollten die ersten 20 Kilometer der Gesetzgebung beinahe ganz zum Opfer fallen. Dies wurde 2008 durch das Bundesverfassungsgericht wieder aufgehoben. Bestand haben nur die regelmäßigen Kostensteigerungen, die Pendler auf sich nehmen müssen. Autofahrer und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel sind davon gleichermaßen betroffen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) sieht deshalb eine deutliche Anhebung des Kilometersatzes bei der Entfernungspauschale als dringend erforderlich an.
Deutschland verzeichnet ein erfreuliches Wirtschaftswachstum. An diesem und an den deutlich gestiegenen Steuereinnahmen haben Arbeitnehmer einen ganz entscheidenden Anteil. Auf der anderen Seite müssen viele von ihnen zur Sicherung ihrer Einnahmen immer tiefer in die Tasche greifen.
Die Preissteigerungen an den Zapfsäulen sind ein deutliches Beispiel. Zuletzt kletterten die Preise mit Einführung des neuen Kraftstoffs E10 noch einmal deutlich in die Höhe. Nach Angaben des ADAC lag der durchschnittliche Höchstwert pro Liter Benzin im April 2011 bei rund 1,61 Euro. Von diesem Betrag gehen mehr als 0,90 Euro für Energie- und Mehrwertsteuer unmittelbar in den Staatshaushalt.
„Wir halten den Zeitpunkt für gekommen, die Arbeitnehmer an der positiven Wirtschaftsentwicklung zu beteiligen und steuerlich zu entlasten“, führt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine aus. Eine angemessene Anhebung der Entfernungspauschale ist nach Auffassung des Verbandes der richtige Ansatz.
Das Bundesverfassungsgericht mahnte 2008 in seinem Urteil zur „Pendlerpauschale“ an, dass für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht Aufwendungen der Erwerbstätigkeit steuerlich abzuziehen sind. Der Pauschalbetrag für den Arbeitsweg von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, also 0,15 Euro je gefahrenen Kilometer, genügt diesen Anforderungen keineswegs mehr. Nach Berechnungen des ADAC betragen die tatsächlichen Kosten für PKW-Fahrten durchschnittlich mehr als 0,40 Euro pro Kilometer. Damit ist dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei Pauschalierung und Typisierung realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde zu legen ist, nicht mehr Genüge getan. Der NVL schlägt vor, in einem ersten Schritt schnellstmöglich zu der bis 2004 geltenden Regelung zurückzukehren. Nach dieser sind 0,36 Euro für die ersten 10 Entfernungskilometer und darüber hinaus 0,40 Euro zu berücksichtigen. Perspektivisch sollte der Kilometersatz bei geringeren Entfernungen weiter angehoben werden, weil im Nahbereich die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel deutlich über dem Pauschalbetrag liegen. Auf diesem Weg kann auf die Einreichung von Belegen verzichtet und eine Steuereinfachung erreicht werden.
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11.05.2011
Aktueller LHRD-Newsletter Liebe Newsletter-Leser,
alle Jahre wieder … steht Ende Mai die Abgabe der Steuererklärung des Vorjahres an. Wer noch zu den so genannten Selbsterklärern zählt, sollte diesen Abgabetermin unbedingt ernst nehmen. Wer es einfacher haben will, kann sich dem LHRD anschließen. Wir freuen uns auf Sie – besuchen Sie eine unserer 1.000 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet.
Die Inhalte:
1. 31. Mai ist Stichtag für die Steuererklärung 2010
2. Wilde Ehe: Vorsicht beim steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten
3. Absetzbarkeit von Krankheitskosten: kein amtsärztliches Attest mehr nötig
4. Zu dir oder zu mir? Umgekehrte Familienheimfahrten aus privaten Gründen sind nicht absetzbar.
Aufzählung 31. Mai ist Stichtag für die Steuererklärung 2010
Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 steht an: Stichtag ist der 31. Mai dieses Jahres. Bis zu diesem Termin müssen dem Finanzamt die Unterlagen vorliegen. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag (schriftlich bzw. telefonisch) möglich.
Für LHRD-Mitglieder verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember 2011.
In den Steuergesetzen ist festgelegt, in welchen Fällen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. So zum Beispiel wenn
Arbeitnehmer-Eheleute die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben.
das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat.
Nebeneinkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde (z. B. Mieten, Renten), 410 Euro im Jahr übersteigen.
steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld bezogen wurden.
Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern zugleich Arbeitslohn bezogen haben.
Das Finanzamt ist aber auch berechtigt, eine Einkommensteuererklärung zu fordern, ohne dass eine gesetzliche Pflicht besteht.
Wer die Abgabefrist versäumt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechnen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung führt aber nicht zwingend zu einer Steuernachzahlung: Häufig wird auch Geld erstattet – wenn alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge geschickt ausgeschöpft werden.
Aufzählung Wilde Ehe: Vorsicht beim steuerlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten
Unverheiratete Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten können nur von dem Elternteil steuerlich angesetzt werden, der Vertragspartner ist und die Kosten auch getragen hat – so hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25. November 2010 entschieden. Es ist also wichtig, wer den Vertrag mit der Kinderbetreuungseinrichtung abgeschlossen hat und von wessen Konto die Kosten bezahlt werden. Betroffen sind von dem Urteil unverheiratete Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Ob sich beim zahlenden Elternteil die Aufwendungen überhaupt auswirken oder ob die steuerliche Auswirkung beim anderen (nicht zahlenden) Elternteil größer wäre, ist nicht entscheidend.
Durch diese Entscheidung ist wahrscheinlich, dass die Finanzämter künftig stärker auf den Kontoinhaber achten.
Aufzählung Absetzbarkeit von Krankheitskosten: kein amtsärztliches Attest mehr nötig
Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Bisher musste dafür dem Finanzamt vor Behandlungsbeginn ein Attest des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vorgelegt werden.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 11. November 2010 diese langjährige Rechtsprechung geändert: Es genügt, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung durch das Attest eines Fach- oder Hausarztes nachgewiesen wird.
Im konkreten Fall besuchte der Sohn des Klägers auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Dem BFH genügte die ärztliche Entscheidung des behandelnden Mediziners.
Ein weiteres Urteil (9.12.2010) schließt sich bereits an: Der BFH hat entschieden, dass Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer sozial-therapeutischen Einrichtung ebenfalls außergewöhnliche Belastungen sein können. Das ärztliche Gutachten war in diesem zweiten Fall von einem Facharzt erstellt worden – das war für Finanzgericht und BFH ausreichend.
Aufzählung Zu dir oder zu mir? Umgekehrte Familienheimfahrten aus privaten Gründen sind nicht absetzbar.
Viele Ehepaare führen aufgrund der beruflichen Situation einen „doppelten Haushalt“. Dabei kann eine wöchentliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Gilt diese steuerliche Absetzbarkeit auch für umgekehrte Familienheimfahrten – also dann, wenn der andere Ehegatte seinen Partner am Sitz der doppelten Haushaltsführung besucht? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 2. Februar 2011 beschäftigt und entschieden:
„Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten.“
Ausschlaggebend im Streitfall war, dass die Entscheidung, welcher Partner am Wochenende wohin reist, keine beruflichen Gründe hatte, sondern nur aufgrund privater Motive getroffen wurde.
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Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt, Tel. 06151/978484, e-mail: info@lhrd.de, kostenloses Info-Telefon: 0800/9784 800, http://www.LHRD.de.
Vereinsregister AG Darmstadt VR 1624; Vorstand: Rainer Fassnacht (Vorstandsprecher), Christian Munzel; Vorsitzender des Aufsichtsrates: Manfred Kulbeik
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Der Countdown für die Einkommensteuererklärung 2010 läuft
Jedoch haben Banken auch in diesem Jahr wieder Probleme Bis zum 31. Mai sind es nur noch wenige Tage und die Steuerzahler, die zur Einkommensteuerveranlagung verpflichtet sind, müssen bis dann ihre Erklärung für 2010 beim Finanzamt eingereicht haben. Aber, wie bereits im letzten Jahr sind die Banken schlecht darauf vorbereitet, kritisiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Es ist beinahe nicht zu glauben. Nachdem im letzten Jahr viele Jahressteuerbescheinigungen der Banken mehr als verspätet eingetroffen sind und pflichtbewusste Steuerzahler deshalb Ihre Steuererklärung nicht zum Abschluss bringen konnten, hat dass Prozedere der Finanzinstitute in diesem Jahr wohl keine Besserung erfahren. Die Jahressteuerbescheinigungen lassen wieder auf sich warten. Für Steuererstattungsansprüche ist diese im Original aber notwendig.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen kann bis zu einem Betrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Liegen die Kapitaleinkünfte jedoch höher oder ist die Freistellung vergessen oder ungünstig verteilt worden, behält die Bank Abgeltungsteuer ein. Die beträgt 25 Prozent und für die Kapitalerträge soll, wie es der Name schon sagt, alles „abgegolten“ sein. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Kapitalerträge jedoch weiterhin erklärt werden müssen. Oder der persönliche Steuersatz beträgt weniger als 25 Prozent, was häufig bei Rentnern, Geringverdiener oder Berufsanfängern der Fall ist. Dann gibt es Geld vom Fiskus zurück. Für diese Ansprüche ist die Steuerbescheinigung im Original beim Finanzamt einzureichen. Ohne kann das Finanzamt die Anlage KAP und damit die gesamte Steuererklärung nicht bearbeiten.
Nachdem die Banken im letzten Jahr mit der Umstellung auf die Abgeltungsteuer und der Software Probleme hatten, gibt es in diesem Jahr noch keine Erklärung für die erneute verspätete Zustellung. Den betroffenen Kapitalanlegern hilft nur, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Nach Auskunft des Verbandes wird die bei entsprechender Begründung ohne weiteres gewährt.
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07.04.2011
Besteuerung von Erstattungszinsen noch immer unklar Bereits im September 2010 berichtete der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) über die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass Zinsen, die das Finanzamt wegen Einkommensteuererstattungen gesetzlich zu zahlen verpflichtet ist, nicht steuerpflichtig sind. Nachzahlungszinsen können bereits seit 2000 steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Sind zu viele Steuern gezahlt worden und der Ablauf des jeweiligen Steuerjahres liegt länger als 15 Monate zurück, werden auf den Erstattungsbetrag 0,5 Prozent Zinsen pro Monat berechnet. Die Auszahlung erfolgt mit der Steuererstattung. Soweit der erfreuliche Teil. Im Jahr des Zuflusses werden die Erstattungszinsen jedoch bei der Einkommensteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen angerechnet. Im umgekehrten Fall - auf die festgesetzte Steuer muss der Steuerpflichtige Zinsen zahlen - können diese seit 2000 nicht mehr zum Abzug gebracht werden.
Hierzu sprach der Bundesfinanzhof im Juni 2010 ein positives Urteil. Die Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen blieb zwar auch danach unberücksichtigt, Erstattungszinsen durften dann aber auch nicht besteuert werden. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010, das am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, rückgängig gemacht. Die alte Regelung wurde per Gesetz wieder eingeführt und gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.
Zu einem Urteil des FG Münster, das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bestätigte, ist bereits ein Revisionsverfahren unter dem Az. VIII R 1/11 anhängig. Ein weiteres Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 36/10 geführt.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) weist auf die ungerechte Handhabung in der Praxis hin und rät, gegen die noch offenen Bescheide, in denen Erstattungszinsen besteuert wurden, mit Hinweis auf die Revisionsverfahren Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
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11.03.2011
Steuernachzahlungen für viele Beamte
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen verändert. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfällt und zu Steuernachzahlungen führt.
Zeitsoldaten und Beamte unterliegen keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten über die Beihilfe einen Zuschuss bei Krankheitskosten. Die Beihilfe stellt einen Teil der Krankenversicherung dar. Der nicht abgedeckte Teil sollte durch private Krankenversicherung restversichert werden. Die Beiträge hierzu sind in vielen Fällen sehr gering.
Die jetzt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich. In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro. Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes zu prüfen. Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist darauf hin, dass betroffene Arbeitnehmer alle abziehbaren Versicherungen in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig eintragen müssen, um die Nachzahlung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Beiderseits berufstätige Ehegatten sollten außerdem prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist. Vom Gesetzgeber fordert der Verband eine Nachbesserung, um eine zu hohe Vorsorgepauschale zu vermeiden. Dass durch das Bürgerentlastungsgesetz mehr Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden und Nachzahlungen leisten müssen, ist zu korrigieren.
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01.03.2011
Einkommensteuererkärung 2010 – Was ist neu ? Der NVL Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine gibt nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen, die bei der Steuererklärung 2010 zu beachten sind.
Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung sind jetzt als Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar. In der Anlage Vorsorgeaufwendungen sind dazu mehr Einträge als bisher vorzunehmen.
Auch Beiträge für Kinder mit Kindergeldanspruch, bei denen das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, sind absetzbar. Diese gehören in die Anlage KIND.
Alle weiteren Versicherungen wie Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Krankenzusatz- oder freiwillige Pflegeversicherung, Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, können ab 2010 nur noch berücksichtigt werden, wenn zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro nicht ausgeschöpft wird.
Neu bei der privaten Altersvorsorge ist, dass das Finanzamt ab 2010 Beiträge zur privaten Basisrente (Rürup-Rente) nur noch berücksichtigt, wenn es sich um zertifizierte Verträge handelt. Begünstigt sind 70 Prozent der Beiträge bis maximal 14.000/ 28.000 Euro (alleinstehend/ verheiratet).
Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige
Der bis 2009 geltende Höchstbetrag von 7.680 Euro Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen steigt auf 8.004 Euro. Auch hier ist eine erweiterte Absetzbarkeit für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterstützten Person möglich. Diese können zusätzlich geltend gemacht werden und sind in der Anlage Unterhalt einzutragen
Unterhaltsleistungen an getrennt lebende und geschiedene Ehegatten
Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten leistet, kann neben dem höchstmöglichen Abzugsbetrag von 13.805 Euro ebenfalls die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgabe geltend machen. Einzutragen sind diese Beträge in den Zeilen 44 und 45 des Mantelbogens. Der Unterhaltsempfänger muss aber der Anlage U zugestimmt haben und die Einnahmen entsprechend versteuern.
Kindergeld
Der Grenzbetrag zu den eigenen Einkünften und Bezügen bei volljährigen Kindern wurde von 7.680 Euro auf 8.004 Euro angehoben. Bei höheren Einkünften entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Formulare
Nachdem die Anlage AV in 2009 abgeschafft wurde, ist sie ab 2010 wieder eingeführt und wird ausschließlich für den Eintrag von Riesterbeiträgen verwendet. Die bisher ausgestellten Bescheinigungen der Anbieter nach § 10a EStG sind abgeschafft. Die Daten müssen jetzt der Bescheinigung nach § 92a EStG entnommen und eingetragen werden.
Umzugskosten
Der berufsbedingte Umzug wird ab 2010 auch ohne nachgewiesene Kosten mit nunmehr 636 / 1.271 Euro (alleinstehend/verheiratet) steuerlich bei den Werbungskosten berücksichtigt.
häusliches Arbeitszimmer
Nach Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers wieder eingeführt. Die Aufwendungen für Fälle, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind bis höchstens 1.250 Euro absetzbar.
Erstattungszinsen
Werden vom Finanzamt Erstattungszinsen gezahlt, müssen diese bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben und auf der Anlage KAP eingetragen werden. Nachzahlungszinsen sind von der Steuer allerdings nicht absetzbar. Beim Bundesfinanzhof ist bereits ein Revisionsverfahren anhängig und der NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät, gegen Bescheide zur Besteuerung von Erstattungszinsen Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahren zu beantragen. Das Aktenzeichen lautet Az. R VIII 1/11.
Rentenbesteuerung
Im Alterseinkünftegesetz ist geregelt, dass für alle, die bis 2005 in Rente gegangen sind, der Freibetrag 50 Prozent der Rentenbezüge beträgt. Dieser wird bis 2040 um jährlich 2 Prozent, danach um 1 Prozent abgeschmolzen. Das bedeutet, wer 2010 in Rente gegangen ist muss bereits 60 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern.
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16.02.2011
LHRD-Newsletter
http://www.lhrd.de/seiten/newsletter/newsletter-2010-41.html Liebe Newsletter-Leser,
haben Sie sich Ihre Lohnsteuerbescheinigung für 2010 schon mal genauer angeschaut? Falls nein, sollten Sie zunächst unseren ersten Newslettertext lesen und dann prüfen, ob Sie betroffen sind. Denn hier geht es um viel Geld – nämlich um eine durchschnittliche Steuerminderung von 1000 Euro pro Steuerzahler. Gerne können Sie sich auch an Ihre LHRD-Beratungsstelle wenden.
Weiter geht es in unserem Newsletter dann mit Themen rund um Vermietung, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.
Die Inhalte:
1. LHRD entdeckt Fehler in Lohnprogrammen
2. Vermietung an die Eltern: Fahrten zum Vermietungsobjekt nicht abziehbar
3. Krankheitsbedingt ins Seniorenheim – Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
4. Aufwendungen für die berufliche Internet-Nutzung
Aufzählung LHRD entdeckt Fehler in Lohnprogrammen
Der LHRD hat Erstaunliches entdeckt: Die meisten Arbeitgeber-Lohnprogramme berücksichtigen die Änderungen des neuen „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ nicht korrekt und erstellen derzeit unzutreffende Lohnsteuerbescheinigungen. Betroffen von dem Bescheinigungsfehler sind alle Steuerzahler, die freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind – also jeder, der mehr als 45.000 Euro brutto im Jahr verdient. Ihre abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind weitaus höher, als bisher ausgerechnet – der LHRD geht von einer fehlenden Steuerminderung von durchschnittlich 1.000 Euro pro Steuerzahler für 2010 aus.
Hintergrund ist die neue Bescheinigungspflicht, die das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ dem Arbeitgeber auferlegt. Die bisher in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge müssen nun einzeln aufgeführt werden – diese neuen Eintragungen erscheinen in der Lohnsteuerbescheinigung in den Zeilen 25 bis 28. Und hier liegt der Fehler: Aktuell werden in den Zeilen 25 und 26 nur die dem Arbeitnehmer verbleibenden Anteile bescheinigt – tatsächlich müssten aber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Anteile in diesen Zeilen eingetragen werden. Gutes Erkennungsmerkmal: Steuerzahler mit einem Eintrag in Zeile 24 sind hiervon betroffen.
Der LHRD rät allen Mitgliedern, sich direkt an ihre Beratungsstellen zu wenden.
Aufzählung Vermietung an die Eltern: Fahrten zum Vermietungsobjekt nicht abziehbar
Sie haben eine Wohnung an Ihre Eltern vermietet und wollen die Fahrten dorthin als Werbungskosten abziehen? Keine Chance. Das Finanzgericht in München hat entschieden (rechtskräftiges Urteil vom 4.12.2009), dass solche Reisekosten aufgrund des Hereinspielens privater Gründe unter das Abzugsverbot von § 12 EStG fallen.
Für das Gericht stand fest: Durch den Besuch der Eltern sind die Reisen zum Vermietungsobjekt ebenso privat veranlasst. Eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung von privaten Gründen (Elternbesuch) und einkunftsbezogenen Gründen (Verwaltung/Pflege des Vermietungsobjektes) ist nicht möglich – und damit entfällt auch ein Werbungskostenabzug. Das gilt übrigens in allen Fällen der Vermietung an Angehörige.
Aufzählung Krankheitsbedingt ins Seniorenheim – Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Wer sich krankheitsbedingt in einem Seniorenheim aufhält, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung (nach § 33 Abs. 1 EStG) absetzen. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 13.10.2010 getroffen und ergänzt: Der Abzug ist auch dann möglich, wenn keine Pflegebedürftigkeit besteht und keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden.
Mit dieser Rechtsprechung weicht der BFH von seinen bisherigen strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „BI“ voraussetzte.
Im konkreten Fall ging es um eine 74-jährige Frau, die nach einer stationären Behandlung auf ärztliche Empfehlung krankheitsbedingt in ein Seniorenheim zog. Ihre Wohnung hatte die Frau währenddessen nicht aufgegeben. Der BFH hielt es für rechtens, die Kosten des Seniorenheims als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da Krankheitskosten vorlägen.
Aufzählung Aufwendungen für die berufliche Internet-Nutzung
Das Internet ist in der heutigen (Arbeits-)Welt nicht mehr wegzudenken. Und manchmal nutzt man auch den heimischen Internetanschluss für berufliche Zwecke. Diesen Sachverhalt hat das Niedersächsische Finanzgericht nun berücksichtigt (rechtskräftiges Urteil vom 17.12.2009) und hat entschieden: Sind in der Rechnung die Internetkosten gesondert von den Telefonkosten ausgewiesen, sind sie neben den Telefonkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Anteil der beruflichen Nutzung des Internets kann hierbei auf 50 Prozent geschätzt werden. Die berufliche Nutzung ist aber immer glaubhaft darzulegen.
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Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein, Alsfelder Str. 10, 64289 Darmstadt, Tel. 06151/978484, e-mail: info@lhrd.de, kostenloses Info-Telefon: 0800/9784 800, http://www.LHRD.de.
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(c) Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. Lohnsteuerhilfeverein 2011
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14.02.2011
Der Valentinstag und seine Folgen Für viele Verliebte ist der Heiratsantrag und die darauf folgende Hochzeit romantischer Höhepunkt ihrer Verbindung. Welcher Tag bietet sich dafür mehr an als der 14. Februar, der Valentinstag? Schließlich gilt er in einigen Ländern als der Tag der Liebenden. Doch jenseits aller Romantik ist bereits das Heiratsversprechen – also die Verlobung – mit steuerlichen Rechtsfolgen verbunden.
So gelten beispielsweise Verlobungsgeschenke in der Regel als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Eine Schenkung, die unter die aufschiebende Bedingung der Eheschließung gestellt wird, wird erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wurde. Folglich greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht auch erst nach der Eheschließung. Somit sind Verlobungsgeschenke in einem Wert von bis zu 500.000 Euro steuerfrei.
Zudem zählen Verlobte im abgabenrechtlichen Sinn bereits als Angehörige und haben somit im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Dies gilt auch für steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren und Betriebsprüfungen.
Damit sich die Trauwilligen auf die Gestaltung ihrer Hochzeit konzentrieren können und dennoch keinen steuerlichen Aspekt aus den Augen verlieren, hat der BdSt einen Ratgeber verfasst, der alle steuerlichen Konsequenzen einer Ehe und eines Eheversprechens auflistet.
Weitere Ausführungen sind im Downloadcenter (FORMULARE) abrufbar.
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09.02.2011
LHRD entdeckt Fehler in Lohnprogrammen
Betroffen sind alle freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte – es
geht durchschnittlich um 1.000 Euro zusätzlicher Steuerminderung für 2010. Beim Erstellen der Einkommensteuererklärung für seine Mitglieder hat der Lohn- und Einkommensteuer
Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) Erstaunliches entdeckt: Die meisten Arbeitgeber-
Lohnprogramme berücksichtigen die Änderungen des neuen „Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung“ nicht korrekt und erstellen derzeit unzutreffende Lohnsteuerbescheinigungen.
Betroffen von dem Bescheinigungsfehler sind alle Steuerzahler, die freiwillig gesetzlich oder
privat krankenversichert sind – also jeder, der mehr als 45.000,- Euro brutto im Jahr verdient.
Ihre abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind weitaus höher, als bisher ausgerechnet –
der LHRD geht von einer fehlenden Steuerminderung von durchschnittlich 1.000 Euro pro
Steuerzahler für 2010 aus.
Hintergrund ist die neue Bescheinigungspflicht, die das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“
dem Arbeitgeber auferlegt. Die bisher in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung
ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge müssen nun einzeln aufgeführt
werden – diese neuen Eintragungen erscheinen in der Lohnsteuerbescheinigung in den Zeilen
25 bis 28. Und hier liegt der Fehler: Aktuell werden in den Zeilen 25 und 26 nur die dem
Arbeitnehmer verbleibenden Anteile bescheinigt – tatsächlich müssten aber die Arbeitnehmer-
und Arbeitgeber-Anteile in diesen Zeilen eingetragen werden. Gutes Erkennungsmerkmal:
Steuerzahler mit einem Eintrag in Zeile 24 sind von dem Bescheinigungsfehler betroffen.
Der LHRD rät allen freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherten ihre Lohnsteuerbescheinigung
in Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu prüfen und sich steuerliche Beratung
einzuholen, zum Beispiel in einer LHRD-Beratungsstelle. Mitglieder des LHRD können sich
direkt an ihre Beratungsstellen wenden.
Weitere Informationen:
Jutta Spiller Rudolf Gramlich
Leiterin Kommunikation & Marketing Leiter Steuerwesen
Telefon-Nummer: 06151/9784-14 Telefon-Nummer: 06151/9784-50
mobil: 0171/6845 948 mobil: 0151/1214 2663
E-Mail: spiller@LHRD.de E-Mail: gramlich@LHRD.de
Internet: www.LHRD.de Internet: www.LHRD.de
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V . (LHRD) ist eine Selbsthilfeorganisation
der Arbeitnehmer und setzt sich seit mehr als 40 Jahren für die steuerlichen Interessen
seiner Mitglieder ein. Der LHRD verfügt in Deutschland über ein flächendeckendes
Netz von rund 1.000 Beratungsstellen mit mehr als 200.000 Mitgliedern.
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08.02.2011
Neue BFH Urteile: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen, Vorlage von Nachweisen ist vereinfacht Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert. Mit Urteilen vom 11. November 2010, Az: VI R 17/09 und VI R 16/09 hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von krankheitsbedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erleichtert.
Grundsätzlich gilt: Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung einer Krankheit aufgewendet, um die Krankheit zu beseitigen oder um sie leichter zu ertragen. Bisher wurden ärztliche Atteste und andere Beweismittel nur dann anerkannt, wenn diese vor Beginn der Behandlung ausgestellt wurden. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass der Nachweis eines ärztlichen Attestes nunmehr auch später ausgestellt werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich nicht, dass ein solch formalisiertes Nachweisverlangen geführt werden muss. Der Grundsatz verlangt die freie Beweisführung.
Die Urteile:
VI R 16/09: Eltern hatten wegen der Asthmaerkrankung ihres Kindes Wohnmobiliar ausgetauscht. Ein vorher ausgestellter amtsärztlicher Nachweis über die Gefährdung durch die alten Möbel konnte nicht erbracht werden. Nach geänderter Rechtsprechung kann der Austausch von Teppichen bei einem Asthma-Leiden auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die ärztliche Bescheinigung hier nachträglich eingeholt wird.
VI R 17/09: Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes wollten die Eltern hier zum Abzug bringen. Auf Grund ärztlichen Anratens besuchte der Sohn ein Legastheniezentrum, das in einem Internat integriert war. Es sind Aufwendungen für den Schulbeitrag, Unterbringung, Verpflegung und Therapie entstanden. Auch in diesem Fall hat der BFH entschieden, dass ein im Nachhinein erstelltes Gutachten des Hausarztes ausreichende Nachweispflicht darstellt.
Weiterhin und davon unberührt wirken sich Krankheitskosten steuermindernd jedoch nur aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Konkret für die Steuerbürger ergibt sich aus der Rechtsprechung: Erkennt das Finanzamt bestimmte Aufwendungen nicht an, sollten sie prüfen, ob die Anforderung der Finanzämter angemessen geführt ist, oder ob durch anderweitige Glaubhaftmachung der Steuerabzug gewährt werden muss.
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07.02.2011
Der Bundesfinanzhof hat die Klage von Eltern gegen die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags abgeschmettert. Die jetzige Regelung sei nicht verfassungswidrig. Wie das Gericht die Entscheidung begründete. Der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro jährlich ist ausreichend hoch und daher nicht verfassungswidrig. Er könne nicht für sich allein, sondern müsse zusammen mit den anderen Freibeträgen für Kinder gesehen werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az. III R 111/07). Der Ausbildungsfreibetrag wurde 2002 von zuvor umgerechnet 2147 auf 924 Euro gekürzt. Er soll jetzt nur noch die Kosten abdecken, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Für andere Ausgaben wurde gleichzeitig der sogenannte Erziehungsfreibetrag von derzeit für verheiratete Eltern 2640 Euro eingeführt. Zusätzlich gibt es den regulären Kinderfreibetrag von jetzt 4368 Euro. Alle Freibeträge zusammen belaufen sich auf 7932 Euro im Jahr. Statt des Kinder- und des Erziehungsfreibetrags wird bei unteren und mittleren Einkommen das Kindergeld gezahlt.
Geklagt hatte ein Elternpaar, das den abgesenkten Ausbildungsfreibetrag für seine auswärts studierende Tochter als nicht mehr ausreichend erachtete. Der BFH wies die Klage ab. Zur Begründung verwies er auf die anderen Freibeträge. Im Streitjahr 2003 seien das insgesamt 6732 Euro jährlich gewesen, deutlich mehr als die damalige Bafög-Höchstförderung von 5592 Euro im Jahr.Über die derzeitigen Freibeträge hatte der BFH nicht zu entscheiden. Seit der Bafög-Erhöhung zum Wintersemester 2010/11 liegt die Bafög-Höchstförderung bei 8040 Euro im Jahr – und damit etwas über den derzeitigen Freibeträgen von insgesamt 7932 Euro. Allerdings zitiert der BFH eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1994, wonach Ausbildungskosten nicht wie das Existenzminimum in voller Höhe steuerlich absetzbar sein müssen.
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03.02.2011
Zur Wiederherstellung von Unrecht aus fiskalischen Gründen Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Finanzämter gerieren sich in gewisser Weise wie Banken - wobei auszublenden ist, dass hier die Einlagen zwangsweise erfolgen und meist verloren sind. Falls jedoch das Finanzamt derartige \"Einlagen\" teilweise zurückzahlen muss, gibt's obendrauf Zinsen (sog. Erstattungszinsen) - ab dem 15. Monat nach dem jeweiligen Steuerjahr. Und wenn das Finanzamt Nachschüsse verlangt, will es zusätzlich auch darauf Zinsen haben (sog. Nachzahlungszinsen). Während die Banken auf Sichteinlagen kaum noch Zinsen zahlen und für Überziehungskredite bis zu 16% verlangen, liegt der Zinssatz des Finanzamtes einheitlich bei 6% p.a., genauer 0,5% je vollen Monat.
* Bisher mussten die Erstattungszinsen als Kapitalertrag versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen steuerlich unbeachtlich waren, also weder als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften noch als Sonderausgaben absetzbar waren. Bis 1998 war immerhin der Abzug als Sonderausgaben möglich.
* Nachdem der Fiskus diese offenbar ungerechte Besteuerung über 11 Jahre praktiziert hat und dabei sogar mehrfach vom Bundesfinanzhof bestärkt worden ist, haben die BFH-Richter endlich im Juni 2010 die Widersprüchlichkeit entdeckt, diese wörtlich als \"Unrecht\" bezeichnet und entschieden, dass Erstattungszinsen nicht mehr versteuert werden müssen, weil ja auch die Nachzahlungszinsen nicht steuermindernd berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15.6.2010, VIII R 33/07).
* Doch dieses vorteilhafte BFH-Urteil wird mit dem Jahressteuergesetz 2010, das am 13. Dezember 2010 veröffentlicht wurde, ausgehebelt und die Steuerpflicht für Erstattungszinsen gesetzlich festgeschrieben. Trotzdem dürfen Nachzahlungszinsen weiterhin nicht abgezogen werden. Aha, die Guten für den Fiskus, die Schlechten für den Bürger! (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2011).
Wie ist dieser Vorgang zu werten? Wenn es wahr ist, dass die bisherige Besteuerungspraxis Unrecht war und der Bundesfinanzhof \"im Namen des Volkes\" Recht gesprochen hat, dann wird mit der Gesetzesänderung das Unrecht wieder hergestellt und Recht gebrochen. Natürlich wird mit dem Jahressteuergesetz 2010 durch das Parlament Recht gesetzt, doch muss man wissen, dass das Bundesfinanzministerium die Feder geführt hat und die Parlamentarier lediglich genickt haben. Kaum ein Abgeordneter versteht die 180 Steueränderungen in 32 Gesetzen, die das diesjährige Jahressteuergesetz vollzieht.
Hier geht es nicht um Recht, sondern allein um fiskalische Motive. Jedes Jahr zahlt der Fiskus Erstattungszinsen in Höhe von rund zwei Milliarden Euro. 25% davon macht 500 Millionen Euro an Abgeltungsteuer, auf die Finanzminister Schäuble nicht einfach verzichten möchte. Der Steuerausfall wird in der Gesetzesbegründung sogar explizit genannt und die Steuerpflicht der Erstattungszinsen trotz Nichtabsetzbarkeit der Nachzahlungszinsen als \"bewusste gesetzgeberische Entscheidung\" bezeichnet (BT-Drucksache 17/3549 vom 28.10.2010, S. 11).
Bei der Gesetzesänderung handelt es sich um ein typisches Nichtanwendungsgesetz zu Lasten der Steuerbürger, eine Steigerungsform des Nichtanwendungserlasses. Mit diesen beiden Instrumenten hat der Bundesfinanzminister in den letzten Jahren eine Vielzahl von missliebigen Urteilen des Bundesfinanzhofes, die für die Steuerbürger vorteilhaft waren, ausgehebelt. Doch die Methode ist bedenklich: In unserer Verfassung mit seiner Gewaltenteilung soll die Judikative (Gerichte) darüber wachen, dass die Exekutive (Regierung und Verwaltung) die Spielregeln und Gesetze einhält, die die Legislative (Parlament) aufgestellt hat. Im vorliegenden Fall hebt der Bundesfinanzhof eine ungerechte Praxis der Finanzverwaltung mittels Urteil auf, und die Finanzverwaltung setzt sich mittels Nichtanwendungserlass oder -gesetz darüber hinweg. Also keine Kontrolle der Exekutive durch die Judikative, sondern genau umgekehrt! Eigentlich soll durch die Gewaltenteilung ein Machtmissbrauch im Staate erschwert werden. Dieser Fall aber zeigt sehr plastisch, dass sich die Reihenfolge verschiebt, indem die Exekutive zunehmend Einfluss auf die Judikative nimmt und deren Urteile zensiert. Im Sinne der Bürger wäre es jedenfalls, dass das Gefüge der Machtverteilung ausbalanciert bleibt und keine Gewalt gegenüber der anderen die Oberhand gewinnt.
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01.02.2011
Rechnungshof hält Steuerabzug für zu teuer
Wir fragen: geschieht Steuergesetzgebung jetzt nach Kassenlage? http://www.focus.de/finanzen/steuern/handwerkerleistungen-rechnungshof-haelt-steuerabzug-fuer-zu-teuer_aid_595665.html
Der Bundesrechnungshof tritt auf die Bremse: Die Behörde empfiehlt, die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen wieder abzuschaffen. Die Kosten seien zu hoch.
Der Bundesrechnungshof rät der Bundesregierung, die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im Privathaushalt zu beenden. Die Maßnahme belaste die öffentlichen Kassen zunehmend, erklärte der Rechnungshof am Dienstag in Bonn. 2008 sei dadurch das Einkommensteueraufkommen um eine Milliarde Euro gemindert worden. Für 2010 schätze das Bundesfinanzministerium die Mindereinnahmen auf über vier Milliarden Euro.
Zahlreiche Mitnahmeeffekte festgestellt
Die Aufsichtsbehörde bemängelte, mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Dienst- und Handwerkerleistungen werde nicht, wie angestrebt, die Schwarzarbeit wirkungsvoll eingedämmt. Vielmehr würden vielfach Leistungen, die ohnehin legal bezogen würden, noch zusätzlich gefördert. Bei 70 Prozent der untersuchten Handwerksleistungen und bei 30 Prozent der haushaltsnahen Dienstleistungen seien solche Mitnahmeeffekte festgestellt worden.
Zudem bemängelte der Rechnungshof hohe Kontrolldefizite. In 80 bis 90 Prozent der Fälle gewährten die Finanzämter diese Vergünstigung, ohne dass sie vorher prüften, ob auch die Voraussetzungen dafür vorlägen. Damit gleiche das Steuerformular zumeist einem Blankoscheck, den die Steuerpflichtigen beim Fiskus einlösten.
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28.01.2011
Kompliziertes \"Elster\", Steuerzahler darf sich irren http://www.n-tv.de/ratgeber/Steuerzahler-darf-sich-irren-article2474426.html
In der Zeile verrutschen oder eine Frage überlesen – sowas kann bei Formularen auf dem Rechner schon einmal passieren, insbesondere wenn es sich um die nicht ganz übersichtliche Steuererklärung handelt. Ein Fehler bei der Abgabe der elektronischen Steuererklärung darf vom Finanzamt deshalb nicht als grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen gewertet werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit der Klage eines Mannes stattgegeben.
Er hatte im elektronischen Verfahren \\\"Elster\\\" eine Zeile nicht ausgefüllt. Als er den Fehler später bemerkte, beantragte er beim Finanzamt die Änderung seines Steuerbescheides. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, weil den Mann ein grobes Verschulden treffe.
Das Finanzgericht gab dem Kläger nun Recht (Az: 5 K 2099/09). Bei der Bearbeitung größerer Dokumente am Computer könne so ein Fehler auch bei großer Sorgfalt vorkommen - das sei eine allgemeine Lebenserfahrung. An der betroffenen Stelle des Elster-Formulars gebe es außerdem eine Besonderheit in der Programmführung, die \\\"ein kontinuierliches Arbeiten\\\" erschwere. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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25.01.2011
Steuergeschenk an falscher Stelle Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP haben sich heute geeinigt, den Arbeitnehmerpauschbetrag bereits rückwirkend für 2011 anzuheben. Der NVL begrüßt, dass der Streit beigelegt und damit weitere wichtige Steueränderungen umgesetzt werden können. Den erhöhten Abzug erst zum Jahresende mit der letzen Lohnabrechnung einzuführen ist ein vernünftiger Weg, weil damit rückwirkende Korrekturen der Lohnabrechnungen vermieden werden. Die Maßnahme selbst ist nach Auffassung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) jedoch der der falsche Weg. Die tatsächliche Steuerentlastung für Arbeitnehmer beträgt nur 11 bis 36 Euro im Jahr und wird durch höhere Beiträge in die Kranken- und Arbeitslosenversicherungen vollständig aufgebraucht. Profitieren werden zudem nur diejenigen, die keine oder nur geringe Werbungskosten haben.
Mit einem Finanzpaket von insgesamt 590 Millionen Euro will die Regierung die Steuerzahler entlasten. Größter Posten mit einem Volumen von 330 Millionen Euro ist die Anhebung der Werbungskostenpauschale von jetzt 920 Euro auf 1.000 Euro. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ist strikt gegen größere Steuersenkungen. “Es hat wenig Sinn, den Menschen zu suggerieren, es sei etwas Großes unterwegs und nachher merken sie davon nichts.” Die Steuerpflichtigen werden jedoch auch von der Anhebung der Werbungskostenpauschale kaum etwas merken.
Nach Berechnungen des NVL wird die tatsächliche Entlastung für Arbeitnehmer maximal 3 Euro im Monat betragen. Durch die gestiegenen Sozialversicherungsbeiträge verbleibt selbst dieser geringe Betrag nicht beim Steuerzahler. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttolohn von 20.000 Euro zahlt durch die Anhebung der Pauschale 21 Euro weniger Lohnsteuern. Dem steht eine Mehrbelastung von 80 Euro für Arbeitslosen- und Krankenversicherung gegenüber. Ab einem Bruttojahresverdienst von 66.000 Euro beträgt die Mehrbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge rund 200 Euro. Die Anhebung des Pauschbetrages bringt dagegen nur 36 Euro mehr im Portemonnaie. Wer höhere Werbungskosten hat, erhält selbst diesen Betrag nicht. Von einer spürbaren Entlastung wird der Steuerzahler nichts merken, sagt der Verband.
Die Anhebung bringt auch keine Steuervereinfachung, denn Arbeitnehmer mit höheren Werbungskosten müssen weiterhin alles erklären. Selbst die Finanzämter werden mit dieser Änderung nicht wirklich entlastet. Steuervereinfachung sieht anders aus, kritisiert der NVL. Sinnvoll wäre die Aufteilung der Werbungskostenpauschale, wie von Länderfinanzministerien bereits vorgeschlagen. Eine separate Pauschale für Arbeitsmittel würde den Aufwand, alles einzeln aufzulisten für Viele, ersparen. Hier hätte die Koalition ansetzen sollen.
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Steffen Branse
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